Satzung des Vereins

Satzung

„Wir helfen Kindern weltweit“
mit Sitz in 46487 Wesel-Grav-Insel

 

§ 01  Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Name des Vereins lautet: „Wir helfen Kindern weltweit“ - Logo: WKW

(2) Er hat Sitz und Hauptverwaltung in 46487Wesel, Grav-Insel 1, Telefon 0281 3009340. Der Verein ist in dasVereinsregister des Amtsgerichts Wesel eingetragen.
Der Verein kann im Bedarfsfall Zweigstellen einrichten

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 02  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
c) das Kuratorium


§ 03  Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Hilfsprojekten in aller Welt, wobei in erster Linie die Arbeit des Ordens der Salesianer Don Boscos, vertreten durch die Missionsprokur in Bonn bzw. dessen Hilfswerkes JUGEND DRITTE WELT e.V. gemäß dessen Satzung, beide mit Sitz in 53113 Bonn, Sträßchensweg 3, unterstützt werden soll.
Es können auch Hilfsprojekte anderer, als gemeinnützig anerkannter Organisationen, unterstützt werden.
Ein Exemplar der Satzung, sowie weitere Unterlagen über die Identität des e.V. JUGEND DRTTE WELT liegen dieser Satzung bei.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Hereinholen von Spenden und Hilfsgütern zur Unterstützung der weltweiten Aktivitäten von Kinder- bzw. Jugendhilfsprojekten.



§ 04  Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 3 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Gewinnanteile.

(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind bzw. durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinssauflösung erfolgt keine Rückerstattung, etwa eingebrachter Vermögenswerte.



§ 05Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck
und die Vereinsziele aktiv oder/und materiell zu unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Antrag muss den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.
 


Ehrenmitgliedschaft


Die Ehrenmitgliedschaft kann Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben.
Die Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der in der Versammlung anwesenden Mitglieder, so wie der Zustimmung des Kuratoriums.



§ 06  Ende der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

(2) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag länger als 3 Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

(3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungsnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird, d.h. in der nächst folgenden Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt.
Bis dahin ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.



§ 07  Mitgliederversammlung


(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
 


§ 8  Satzungsänderung


Zu Satzungsänderungen sind abweichend von § 7 Ziffer 4 zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftel-Mehrheit auf der Mietgliederversammlung. In beiden Fällen müssen mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder zustimmen.



§ 09  Aufgaben der Mitgliederversammlung
 


(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet, auf Antrag, geheim mit Stimmzetteln statt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.

(6) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt 2 Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte
des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Rechnungsprüfer haben jederzeit Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
 


§ 10  Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen: Dem/der Vorsitzenden/de, 2 stellvertretende Vorsitzenden/de, 1 Schatzmeister/in, 1 Schriftführer/in. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewähltworden sind.

(2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder EMail einberufen werden.
Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden.
Der Vorstand ist bei Anwesendheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesen Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail erklären.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder, gem. § 26 BGB, für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über die Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in mit einem weitern Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.

(5) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitglieder ist.
Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.

(6) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Auf Verlangen des Vorstandes hat er auch die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt und genehmigt werden.
 


§ 11 Kuratorium


Der Verein hat ein Kuratorium, das aus mindestens 5 Personen und höchstens aus 20 Personen besteht. Siebrauchen nicht dem Verein anzugehören und erwerben für die Dauer ihrer Berufung automatisch die Mitgliedschaft im Verein.
Der Vorstand beruft die Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren in das Kuratorium. Wiederberufung ist zulässig.
Ein Ausscheiden aus dem Kuratorium ist durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden/de des Vereins jederzeit zulässig, eine etwaige Vereinsmitgliedschaft wird dadurch nicht berührt.
Alle Kuratoriumsmitglieder sind vom Vorstand des Vereins über sämtliche dort gefassten Beschlüsse unverzüglich zu unterrichten.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden/de des Kuratoriums.
Die Amtszeit des Vorsitzenden/de endet mit dem Ausscheiden aus dem Kuratorium oder mit der Neuwahl eines neuen Vorsitzenden/de.
Den Mitgliedern des Kuratoriums obliegen insbesondere die Unterstützung des Vorstandes in der Repräsentation des Vereins, sowie die Wahrung der Kontinuität bei der Durchführung der dem Verein obliegenden Aufgaben.
 


§ 12  Vereinsfinanzierung


(1) Die erforderliche Geld- und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch:
a. Mitgliederbeiträge,
b. Spenden,
c. Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,
d. Erlöse aus der Durchführung von Benefizveranstaltungen, Trödelmärkten und anderen Aktionen.

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein JUGEND DRITTE WELT e.V. Bonn, sofern dies nicht möglich sein sollte, an die Missionsprokur. der Salesianer Don Boscos, beide 53113 Bonn, Sträßchensweg 3, der / die dieses ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Für die künftige Verwendung des Vereinsvermögens ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.
 


§ 13  Inkrafttreten


Diese Satzung wurde vom unterzeichneten Vorstand genehmigt und soll mit der Anmeldung in das Vereinsregister in Kraft treten.

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