Satzung des Vereins
„Wir helfen Kindern
weltweit“
mit Sitz in 46487 Wesel-Grav-Insel
§ 01 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet: „Wir helfen Kindern weltweit“ - Logo: WKW
(2) Er hat Sitz und Hauptverwaltung in 46487Wesel, Grav-Insel 1, Telefon 0281
3009340. Der Verein ist in dasVereinsregister des Amtsgerichts Wesel
eingetragen.
Der Verein kann im Bedarfsfall Zweigstellen einrichten
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 02 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
c) das Kuratorium
§ 03 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Hilfsprojekten in aller Welt, wobei
in erster Linie die Arbeit des Ordens der Salesianer Don Boscos, vertreten durch
die Missionsprokur in Bonn bzw. dessen Hilfswerkes JUGEND DRITTE WELT e.V. gemäß
dessen Satzung, beide mit Sitz in 53113 Bonn, Sträßchensweg 3, unterstützt
werden soll.
Es können auch Hilfsprojekte anderer, als gemeinnützig anerkannter
Organisationen, unterstützt werden.
Ein Exemplar der Satzung, sowie weitere Unterlagen über die Identität des e.V.
JUGEND DRTTE WELT liegen dieser Satzung bei.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Hereinholen von
Spenden und Hilfsgütern zur Unterstützung der weltweiten Aktivitäten von Kinder- bzw. Jugendhilfsprojekten.
§ 04 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 3 der Satzung
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt
keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu
verwenden. Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Gewinnanteile.
(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind bzw.
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinssauflösung
erfolgt keine Rückerstattung, etwa eingebrachter Vermögenswerte.
§ 05Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden,
die sich bereit erklären, den Vereinszweck
und die Vereinsziele aktiv oder/und materiell zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des
Vorstandes erworben. Der Antrag muss den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller
Beschwerde einlegen, über die in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden
wird.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids
schriftlich beim Vorstand einzulegen.
Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft kann Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um die
Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben.
Die Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der in der Versammlung anwesenden
Mitglieder, so wie der Zustimmung des Kuratoriums.
§ 06 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei
juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt
eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands
unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(2) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein
Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz
zweimaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag länger als 3 Monate im Rückstand
bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
(3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung
bzw. Stellungsnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die in der
nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird, d.h. in der nächst folgenden
Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt.
Bis dahin ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§ 07 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird
vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich
bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller
Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine Mitgliederversammlung
einzuberufen.
Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen
sein.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen
durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Versammlung und einem
weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 8 Satzungsänderung
Zu Satzungsänderungen sind abweichend von § 7 Ziffer 4 zwei Drittel der in der
Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftel-Mehrheit
auf der Mietgliederversammlung. In beiden Fällen müssen mehr als die Hälfte der
Vereinsmitglieder zustimmen.
§ 09 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß
dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand.
Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl
findet, auf Antrag, geheim mit Stimmzetteln statt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu
benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die
durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht
des Vorstands und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt
dem Vorstand Entlastung.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich
vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
(6) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands
schriftlich vorzulegen. Sie bestellt 2 Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand
noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte
des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses
zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Rechnungsprüfer haben jederzeit Zugang zu allen Buchungs- und
Rechnungsunterlagen des Vereins.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen: Dem/der Vorsitzenden/de, 2
stellvertretende Vorsitzenden/de, 1 Schatzmeister/in, 1 Schriftführer/in. Die
Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
im Amt, bis Nachfolger gewähltworden sind.
(2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht
eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung aus.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich,
fernmündlich, per Fax oder EMail einberufen werden.
Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden.
Der Vorstand ist bei Anwesendheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands
können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesen
Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail erklären.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden
und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder, gem. § 26 BGB, für sich
allein vertretungsberechtigt ist. Über die Konten des Vereins kann nur der/die
Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in mit einem weitern Vorstandsmitglied
gemeinsam verfügen.
(5) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB
einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des
Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitglieder ist.
Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und
Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
(6) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den
Mitgliederversammlungen. Auf Verlangen des Vorstandes hat er auch die Pflicht,
an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und
ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt und
genehmigt werden.
§ 11 Kuratorium
Der Verein hat ein Kuratorium, das aus mindestens 5 Personen und höchstens aus
20 Personen besteht. Siebrauchen nicht dem Verein anzugehören und erwerben für
die Dauer ihrer Berufung automatisch die Mitgliedschaft im Verein.
Der Vorstand beruft die Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren in das Kuratorium.
Wiederberufung ist zulässig.
Ein Ausscheiden aus dem Kuratorium ist durch schriftliche Erklärung an den
Vorsitzenden/de des Vereins jederzeit zulässig, eine etwaige
Vereinsmitgliedschaft wird dadurch nicht berührt.
Alle Kuratoriumsmitglieder sind vom Vorstand des Vereins über sämtliche dort
gefassten Beschlüsse unverzüglich zu unterrichten.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden/de des Kuratoriums.
Die Amtszeit des Vorsitzenden/de endet mit dem Ausscheiden aus dem Kuratorium
oder mit der Neuwahl eines neuen Vorsitzenden/de.
Den Mitgliedern des Kuratoriums obliegen insbesondere die Unterstützung des
Vorstandes in der Repräsentation des Vereins, sowie die Wahrung der Kontinuität
bei der Durchführung der dem Verein obliegenden Aufgaben.
§ 12 Vereinsfinanzierung
(1) Die erforderliche Geld- und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft
durch:
a. Mitgliederbeiträge,
b. Spenden,
c. Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,
d. Erlöse aus der Durchführung von Benefizveranstaltungen, Trödelmärkten und
anderen Aktionen.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in
der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Verein JUGEND DRITTE WELT e.V. Bonn, sofern dies
nicht möglich sein sollte, an die Missionsprokur. der Salesianer Don Boscos,
beide 53113 Bonn, Sträßchensweg 3, der / die dieses ausschließlich und
unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Für die künftige Verwendung des Vereinsvermögens ist die Zustimmung des
Finanzamtes einzuholen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde vom unterzeichneten Vorstand genehmigt und soll mit der
Anmeldung in das Vereinsregister in Kraft treten.

